Lohnnebenkosten sparen mit dem Beschäftigungsbonus
Steuer-News aus Österreich

Seit 01.07.2017 besteht die Möglichkeit von einer Maßnahme zu profitieren, mit welcher zwei Milliarden Euro aus Steuermitteln für die Schaffung neuer Arbeitsplätze zur Verfügung gestellt wurden. Diese sollen in Form einer Förderung der Lohnnebenkosten als sogenannter Beschäftigungsbonus an Betriebe ausgeschüttet werden. Es sollen 30.000 Betriebe profitieren und 150.000 neue Arbeitsplätze geschaffen werden. Grund genug, sich die Voraussetzungen für den Beschäftigungsbonus etwas genauer anzusehen.

Unternehmen, in welchen ab 01.07.2017 zusätzliche Arbeitsverhältnisse entstehen haben die Möglichkeit, für diese Arbeitsverhältnisse innerhalb von 30 Tagen einen Antrag auf Förderung beim aws zu stellen. Die Größe des Unternehmens, die Anzahl der schon bestehenden Mitarbeiter, die Branche oder die Rechtsform spielen für die Förderwürdigkeit und Zuerkennung keine Rolle – es sollen kleine Unternehmen aller Branchen genauso profitieren wie große. Die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Beschäftigungsbonus besteht auch für neu gegründete Unternehmen.

Die Beurteilung, ob sich um ein zusätzliches Arbeitsverhältnis handelt, erfolgt auf Basis eines Referenzwertes. Um diesen zu ermitteln, werden die Personalstände (Anzahl der Personen mit Ausnahme von Lehrlingen und geringfügig Beschäftigten, inkl. karenzierte Mitarbeiter) am Ende der vier dem Eintritt des förderwürdigen Mitarbeiters vorangegangen Quartale und der Personalstand unmittelbar vor dem Eintritt des neuen Arbeitnehmers verglichen. Der sich daraus ergebende höchste Beschäftigtenstand ist als Referenzwert ausschlaggebend. Die Förderung steht zu, wenn sich der Referenzwert durch die Neuaufnahme von förderwürdigen Mitarbeitern um zumindest ein Vollzeitäquivalent (38,5h) erhöht. Dies kann durch die Aufnahme eines einzigen oder auch mehrerer zusätzlicher (auch freier) Arbeitnehmer erreicht werden. Eine systematische Umwandlung von Vollzeit zu Teilzeitarbeitsverhältnissen ist aber nicht zulässig und wird mittels Kontrolle der Jahresbeitragsgrundlagen geprüft.  Die Übernahme des Lehrlings als Fachkraft (am Ende der Lehrzeit) bedingt ein zusätzliches Arbeitsverhältnis und kann zu einer Förderung führen.

Damit das zusätzliche Arbeitsverhältnis förderwürdig ist, muss es sich um eines über der Geringfügigkeitsgrenze handeln, welches ununterbrochen für zumindest 4 Monate besteht. Die Stelle muss ferner mit einer (bis maximal 3 Monate vor Beginn des Arbeitsverhältnisses) arbeitslos gemeldeten Person, einem Bildungsabgänger oder einem Jobwechsler besetzt werden, für welchen keine andere unter www.beschaeftigungsbonus.at genannte Förderung in Anspruch genommen wird. Wer als Bildungsabgänger zählt, ist im Einzelfall zu beurteilen – inländische Schul-, oder Universitätsabgänger etc., deren Abgang (auch ohne Abschluss) nicht länger als 12 Monate zurückliegt, gehören jedenfalls dazu. Als Jobwechsler zählen ehemals Selbständige, geringfügig Beschäftigte oder im Ausland für österreichische Unternehmen Tätige gleichermaßen, solange diese in den letzten 12 Monaten vor Beginn des zu fördernden Arbeitsverhältnisses zumindest 4 Monate ununterbrochen erwerbstätig waren.

Der Beschäftigungsbonus wird einmal jährlich im Nachhinein ausgezahlt, es erfolgt keine Bevorschussung zur Abdeckung der Lohnnebenkosten. Die Höhe des Zuschusses beträgt 50% der Lohnnebenkosten. Dabei handelt es sich um SV-Beiträge des Dienstgebers, DB, DZ, Kommunalsteuer und den Beitrag zur Mitarbeitervorsorgekasse. Scheidet im Förderzeitraum ein zuvor bereits beschäftigter Mitarbeiter aus dem Unternehmen aus, gelangt der Zuschuss nur anteilig gemäß dem effektiven Beschäftigungszuwachs zur Auszahlung. Insgesamt ist die Bemessungsgrundlage für den Beschäftigungsbonus je Mitarbeiter mit der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage (2017: € 69.720,-- pro Jahr) gedeckelt.

Dass die Bedingungen für die Förderung erfüllt sind, muss von einem Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer bestätigt werden.

 

Diese Steuer-News werden uns zur Verfügung gestellt von der Steuerberatungs-Kanzlei Sykora.