Rechts-News
aus Österreich

Judikatur

Zinsgleitklauseln – Aufschlag („Marge“) bleibt der Bank nicht erhalten

OGH 8 Ob 101/16k, vom 30.05.2017

Eine Klausel in einem Verbraucherkreditvertag, nach der sich der Zinssatz aus einem variablen Indikator und einem Aufschlag zusammensetzt, kann dazu führen, dass der Verbraucher wegen Negativentwicklung des Indikators keine Zinsen zahlen muss. Dies gilt dann, wenn die Summe aus negativem Indikator und Aufschlag 0 ergibt. Eine Begrenzung der Reduktion des Indikators mit Null, sodass der Verbraucher jedenfalls den vereinbarten Aufschlag als Zinsen zu zahlen hat, verstößt gegen § 6 Abs 2 Z 5 KSchG. Die Bank muss dem Kreditnehmer aus diesem Grund aber keine Zahlungen („Negativzinsen“) leisten.

Die beklagte Bank verwendete in ihren Kreditverträgen mit Verbrauchern vorformulierte Zinsgleitklauseln, in denen festgelegt war, dass sich der Zinssatz für die jeweilige Zinsperiode aus einem variablen, von der Bank nicht beeinflussbaren Faktor (LIBOR, EURIBOR) und einem fixen Aufschlag zusammensetzt. Als der veränderliche Indikator (für die Vertragsteile unerwartet) unter 0 fiel, informierte die Beklagte ihre Kunden (in Mitteilungen auf Kontoauszügen sowie in einem Schreiben) davon, dass sie ihnen aufgrund dieser Entwicklung (bei einem negativen Indikator) den Aufschlag als Zinsen verrechne. Der klagende Verband begehrte, die Beklagte zur Unterlassung dieser Vorgangsweise zu verpflichten. Die Beklagte bestritt die Legitimation zur Verbandsklage und wendete ein, redliche Parteien hätten jedenfalls eine Zinszahlung des Kreditnehmers vereinbart.

Die Vorinstanzen gaben dem Unterlassungsbegehren teilweise (bis zu einer Summe des Zinssatzes von insgesamt 0,0 %) statt und wiesen das Mehrbegehren (auf Berücksichtigung negativer Indikatoren soweit, dass es zu einer Zahlungspflicht der Bank kommen kann) ab.

Der Oberste Gerichtshof gab den von beiden Parteien erhobenen Revisionen dagegen nicht Folge und führte im Wesentlichen aus:

Die Aktivlegitimation des Klägers ergibt sich aus § 28a KSchG: Der Unterlassungsanspruch bezieht sich auf Mitteilungen an zahlreiche Verbraucher-Kreditnehmer, die nach Ansicht des Klägers gesetzliche Verbote verletzen; damit ist ein unmittelbar bevorstehender Eingriff in die Rechtssphäre der Kreditnehmer hinreichend behauptet und die Voraussetzungen für eine inhaltliche Prüfung sind erfüllt.

Eine Negativentwicklung des Referenzzinssatzes (Indikators) kann nicht dazu führen, dass der Kreditgeber zur Zinszahlung an den Kreditnehmer verpflichtet ist. Dies hat der OGH bereits in den Entscheidungen 10 Ob 13/17k und 1 Ob 4/17w ausgesprochen und näher begründet.

Die Frage, ob der Kreditnehmer trotz negativer Entwicklung des Indikators jedenfalls den vereinbarten Aufschlag zu zahlen hat, ist zu verneinen (so schon 4 Ob 60/17b). § 6 Abs 1 Z 5 KSchG steht einer Auslegung der Zinsgleitklausel dahin entgegen, dass der Indikator einseitig mit Null angesetzt wird, weil damit nur eine Untergrenze festgesetzt wird, während eine Obergrenze fehlt. Nach dem Zweck des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG hat bei Zinsgleitklauseln eine Entgeltsenkung im gleichen Ausmaß und in der gleichen zeitlichen Umsetzung wie eine Entgeltsteigerung zu erfolgen, um den Verbraucherschutz zu gewährleisten.

Das Entgelt, das die Bank für die Überlassung des Kapitals erhält, besteht aus den gesamten vereinbarten Zinsen, den vereinbarten Aufschlag eingeschlossen. Eine einseitige Begrenzung der Zinsgleitklauseln nach unten, durch die für die Beklagte eine Zinszahlung in Höhe des vereinbarten Aufschlags erhalten bliebe, ohne eine gleichzeitige Begrenzung nach oben, ist daher nicht zulässig.

Der Hinweis der Beklagten auf mögliche wirtschaftliche Schwierigkeiten der Kreditinstitute muss erfolglos bleiben. Eine einseitige Begrenzung der möglichen Entwicklung nur zugunsten des Unternehmers wäre mit § 6 Abs 1 Z 5 KSchG nicht vereinbar.

 

Das Anbot einer Abschlagszahlung für die Rückgabe des Mietobjekts seitens des Eigentümers begründet kein wichtiges Interesse des Untervermieters zur Kündigung des Untermietverhältnisses

OGH 1 Ob 59/17h vom 26.04.2017

Ein Untermietverhältnis kann zwar auch dann gekündigt werden, wenn durch dessen Fortsetzung wichtige Interessen des Untervermieters verletzt würden. Dabei ist anerkannt, dass auch geschäftliche Bedürfnisse des Untervermieters von Bedeutung sein können; diese Interessen müssen aber den im Gesetz genannten Beispielen an Gewicht gleichkommen.

Der Kläger – ein emeritierter Rechtsanwalt – kündigte den Vertrag über den Untermietgegenstand, in dem der Beklagte seine Rechtsanwaltskanzlei betreibt, auf. Er habe ein wichtiges Interesse, weil ihm die Liegenschaftseigentümerin für die Aufgabe seiner Mietrechte eine Abschlagszahlung in beachtlicher Höhe angeboten habe.

Das Erstgericht verneinte ein wichtiges Interesse des Klägers für die Aufkündigung.

Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung ab und erklärte die Aufkündigung für wirksam, weil das Interesse des Untervermieters an der für die Rückstellung angebotenen Abschlagszahlung zu berücksichtigen sei.

Der Oberste Gerichtshof gab der Berufung des beklagten Untermieters Folge und stellte das Ersturteil wieder her. Der Kläger benötigt die untervermieteten Räumlichkeiten weder für eigene wirtschaftliche Belange noch sonst für Familieninteressen, sondern beabsichtigt, den Bestandgegenstand zurückstellen, um die angebotenen Abschlagszahlung zu lukrieren. Da ihm aus der Aufrechterhaltung des Hauptmietverhältnisses auch kein wirtschaftlicher Nachteil droht, fehlt es insgesamt an einem wichtigen Interesse, das seiner Bedeutung den im Gesetz genannten Fällen gleich gehalten werden könnte.

 

Zur Haftung bei fehlerhaftem Ergebnis einer Vorsorgeuntersuchung

OGH 1 Ob 161/16g 29.03.2017

Weist die Gynäkologin eine Patientin nicht darauf hin, dass sie nur Teile der jährlichen Krebsvorsorgeuntersuchung in ihrem Verantwortungsbereich übernehmen will, haftet sie auch für Fehler des von ihr mit der Begutachtung des Abstrichs beauftragten Pathologen.

Die spätere Klägerin suchte als Patientin die beklagte Gynäkologin in der Zeit von 2005 bis 2011 regelmäßig zur Vornahme von Kontrolluntersuchungen auf, bei denen insbesondere Krebsabstriche durchgeführt wurden. Die Patientin wurde nie informiert, von wem diese Abstriche begutachtet werden. Erstmals im Juni 2011 teilte ihr die Gynäkologin mit, dass der letzte Abstrich ungünstig beurteilt wurde und veranlasste intensivere Kontrollmaßnahmen. Dabei stellte sich ein schon weit fortgeschrittener Gebärmutterhalskrebs heraus. Bei fachgemäßer Untersuchung wären schon in den Jahren 2005 bis 2007 in den Abstrichen Hinweise auf eine beginnende Krebserkrankung zu finden gewesen. Wäre damals gleich eingegriffen worden, hätte das Entstehen von Krebs durch geringfügige Eingriffe verhindert werden können. Nun waren tiefgreifende Operationen erforderlich, die dauerhafte körperliche und seelische Beeinträchtigungen nach sich zogen.

Die Vorinstanzen wiesen das gegen die Gynäkologin erhobene Schmerzengeldbegehren ab, weil jedem Patienten bekannt sei, dass ein Facharzt nur im Rahmen seines Fachgebiets tätig werde. Durch die Übersendung der Gewebeproben an einen Pathologen habe die Gynäkologin als stillschweigend Bevollmächtigte einen zusätzlichen Vertrag zwischen der Patientin und dem weiteren Facharzt abgeschlossen. Für die unrichtige Begutachtung hafte nur der Pathologe. Der Gynäkologin selbst sei kein Fehlverhalten vorzuwerfen.

Der Oberste Gerichtshof schloss sich dieser Auffassung nicht an und sprach der Patientin Schmerzengeld in Höhe von € 35.000 zu. Er betonte, dass eine Patientin, die zur (regelmäßigen) Vorsorgeuntersuchung eine Gynäkologin aufsucht, annimmt, dass diese die Verantwortung für alle Teilleistungen übernimmt, die erforderlich sind, damit die von ihr erwartete Aussage über ein Krebsrisiko getroffen werden kann. Weist die Ärztin nicht darauf hin, dass ein weiterer Vertrag mit einem anderen Facharzt abgeschlossen werden muss, übernimmt sie auch die Begutachtung des Abstrichs in ihre Leistungspflicht. Sie haftet dann auch für den als Erfüllungsgehilfen beigezogenen Pathologen. Ob ihr selbst ein Fehler vorzuwerfen ist, ist für ihre Schadenersatzpflicht ohne Bedeutung.

 

Diese Rechts-News werden uns zur Verfügung gestellt von der Prettenhofer Raimann Pérez Rechtsanwaltspartnerschaft (OG).