Rechts-News
aus der Schweiz

Gesetze und Gesetzesänderungen

Änderung der Verordnung zu Internet-Domains

Der Bundesrat hat am 15. September 2017 die revidierte Verordnung über Internet-Domains (VID) verabschiedet. Er schafft dazu u.a. eine Rechtsgrundlage zur Sperrung von Domains von Websites, mit denen Phishingversuche unternommen werden oder schädliche Software verbreitet wird oder mit denen solche Aktivitäten unterstützt werden. Die revidierte Verordnung tritt bereits am 1. November 2017 in Kraft.
 

Wirksamere Massnahmen gegen Schwarzarbeit treten in Kraft

Bern, 11.10.2017 - Der Bundesrat hat am 11.10.2017 beschlossen, die vom Parlament verabschiedete Änderung des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit (BGSA) auf den 1. Januar 2018 in Kraft zu setzen. Mit der Teilrevision soll den kantonalen Kontrollorganen im Kampf gegen die Schwarzarbeit ein verbessertes Instrumentarium zur Verfügung gestellt werden. Zudem werden Missbräuche des vereinfachten Abrechnungs­verfahrens unterbunden.

Die Änderungen des BGSA fokussieren sich auf Verbesserungen in der Zusammenarbeit zwischen den am Vollzug der Bekämpfung der Schwarzarbeit beteiligten Behörden. Im Weiteren werden die Synergien zwischen den Kontrollorganen des Arbeitsmarktes optimiert und das vereinfachte Abrechnungsverfahren bei der AHV-Ausgleichskasse zur Verhinderung von Missbräuchen verschärft.

Zusammenarbeit der Behörden und Organisationen

Mit dem revidierten BGSA werden die gesetzlichen Grundlagen für den Informationsaus­tausch unter den Behörden erweitert. In der Praxis verfügen insbesondere die kommunalen Behörden oft über Hinweise auf Schwarzarbeit. Mit der Erweiterung des Kreises der Behörden sollen neu die Sozialhilfebehörden, die Einwohnerkontrolle und das Grenzwachtkorps den kantonalen BGSA-Kontrollorganen Hinweise auf Schwarzarbeit mitteilen können. Damit kann das Potenzial zur Durchführung von Kontrollen im Rahmen der Bekämpfung der Schwarzarbeit effektiver genutzt werden.

Die BGSA-Kontrollorgane erhalten im Rahmen ihrer Schwarzarbeitskontrollen oftmals Anhaltspunkte auf Verstösse gegen andere Bestimmungen ausserhalb ihres Kontrollgegenstandes, etwa gegen Mindestlöhne oder gegen die Arbeitssicherheit. Bisher fehlte die gesetzliche Grundlage, solche Verstösse den zuständigen Kontrollorganen mitzuteilen. Künftig werden die BGSA-Kontrolleure diese Verdachtsfälle den Arbeitsinspektoraten, den Sozialhilfebehörden und den Steuerbehörden zur weiteren Abklärung weiterleiten können. Damit kann der Vollzug im Rahmen der Arbeitsmarktaufsicht und in anderen Bereichen optimiert werden und führt zu einer Verbesserung der Synergien.

Voraussetzungen für die Anwendung des vereinfachten Abrechnungsverfahrens verschärft 

Das vereinfachte Abrechnungsverfahren zur Abrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern steht den Arbeitgebern zur Verfügung, um geringe Lohnsummen abzurechnen. Die Praxis hat aufgezeigt, dass die Anwendung des vereinfachten Abrechnungsverfahrens teilweise zweckfremd angewendet wurde. Um dem ursprünglichen Gedanken des vereinfachten Abrechnungsverfah­rens gerecht zu werden, werden nun gewisse Anwender von diesem Verfahren ausgeschlossen und müssen künftig den AVH-Ausgleichskassen gegenüber ordentlich abrechnen. Es sind dies namentlich Kapitalgesellschaften, Genossenschaften sowie Ehegatten und Kinder, die im eigenen Betrieb mitarbeiten.

Die Revision des BGSA

Das BGSA ist am 1. Januar 2008 in Kraft getreten. Das Gesetz beauftragt das eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF), dem Bundesrat spätestens  nach fünf Jahren ab Inkraftsetzung über die Wirkungsweise Bericht zu erstatten. Die externe Evaluation, welche 2012 durchgeführt wurde, ergab, dass sich die Instrumente grundsätzlich bewährt haben, ihr Beitrag zur Eindämmung von Schwarzarbeit jedoch noch optimiert werden kann. Bemängelt wurde, dass das Gesetz für einige Fragen einen zu grossen Interpretationsspielraum offenlässt, der zu Unklarheiten im Vollzug führt. Der Bundesrat beauftragte daher das WBF, bis Ende 2014 die Verbesserung des Gesetzesvollzugs sowie eine Revision des BGSA zu prüfen. Am 18. Dezember 2015 verabschiedete der Bundesrat eine entsprechende Gesetzesvorlage zur Verbesserung des Vollzugs der Schwarzarbeitsbekämpfung. Das Parlament hat am 17. März 2017 das revidierte Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit verabschiedet.
 

Volksinitiative "Für verantwortungsvolle Unternehmen": Bundesrat anerkennt Anliegen, geht aber einen anderen Weg

Bern, 15.09.2017 - Für den Bundesrat ist klar, dass Schweizer Unternehmen auch bei Aktivitäten im Ausland ihre Verantwortung im Bereich der Menschenrechte und des Umweltschutzes wahrnehmen müssen. Der Bundesrat anerkennt damit im Kern die Anliegen der Volksinitiative "Für verantwortungsvolle Unternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt". Die Initiative geht ihm aber zu weit, insbesondere in haftungsrechtlichen Fragen. Stattdessen setzt der Bundesrat auf ein international abgestimmtes Vorgehen und auf bereits existierende Instrumente, namentlich auf die erst kürzlich beschlossenen Aktionspläne. Er beantragt dem Parlament deshalb, die Initiative ohne Gegenentwurf und ohne Gegenvorschlag zur Ablehnung zu empfehlen. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung am 15. September 2017 eine entsprechende Botschaft verabschiedet.

Die Volksinitiative "Für verantwortungsvolle Unternehmen" ist am 10. Oktober 2016 eingereicht worden und mit 120 418 gültigen Unterschriften zustande gekommen. Sie verlangt, dass Unternehmen mit Sitz, Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung in der Schweiz verpflichtet werden, regelmässig eine Sorgfaltsprüfung zu den Auswirkungen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit auf Menschenrechte und Umwelt durchzuführen. Über das Ergebnis dieser Prüfung sollen sie Bericht erstatten. Verletzt ein Schweizer Unternehmen Menschenrechte oder Umweltstandards, so soll es für den Schaden aufkommen, auch wenn dieser durch eine Tochtergesellschaft im Ausland verursacht worden ist. Schweizer Unternehmen würden damit also auch für Tätigkeiten von Unternehmen haften, die sie wirtschaftlich kontrollieren, ohne direkt am operativen Geschäft beteiligt zu sein.

Der Bundesrat räumt der Einhaltung der Menschenrechte und dem Schutz der Umwelt einen hohen Stellenwert ein. Es gehört zu seinem verfassungsmässigen Auftrag, sich aktiv in diesen Bereichen zu engagieren. In seiner Legislaturplanung 2016-2019 hat er beide Themenbereiche als ständige und prioritäre Ziele definiert. Damit unterstützt er im Kern die Anliegen der Initiative.

Initiative geht zu weit

Das Volksbegehren geht aber nach Ansicht des Bundesrates zu weit: Zum einen enthält die Initiative nebst der Berichterstattungspflicht eine ausdrückliche Sorgfaltsprüfungspflicht, die sich auch auf kontrollierte Unternehmen im Ausland sowie auf sämtliche Geschäftsbeziehungen der Unternehmen erstreckt.

Zum andern sind die geforderten Haftungsregeln strenger als in praktisch allen anderen Rechtsordnungen. Eine Regulierung im Sinne der Initiative wäre international also nicht koordiniert. Das würde den Wirtschaftsstandort Schweiz schwächen. Die Unternehmen könnten die Regelung umgehen, indem sie ihren Sitz ins Ausland verlegen. Aus diesen Überlegungen lehnt der Bundesrat die Initiative ab.

Bundesrat setzt auf internationales Vorgehen und auf Aktionspläne

Der Bundesrat setzt auf die bereits existierenden Instrumente. So fördert er die Ausarbeitung von internationalen Standards zur verantwortungsvollen Unternehmensführung und setzt diese in der Schweiz konsequent um. Zudem trägt die Schweiz mit Massnahmen der internationalen Zusammenarbeit auch auf internationaler Ebene zur Umsetzung der Kernanliegen der Initiative bei.

Schliesslich verweist der Bundesrat auf drei kürzlich beschlossene Aktionspläne, mit denen die Schweizer Wirtschaft dazu angehalten wird, Menschenrechts- und Umweltstandards einzuhalten. Es handelt sich erstens um den Aktionsplan für die Umsetzung der Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte der Vereinten Nationen vom 9. Dezember 2016; zweitens um den Aktionsplan zur gesellschaftlichen Verantwortung der Unternehmen vom 1. April 2015, drittens um den Bericht "Grüne Wirtschaft. Massnahmen des Bundes für eine ressourcenschonende, zukunftsfähige Schweiz" vom 20. April 2016, eine Weiterentwicklung des entsprechenden Aktionsplans von 2013.

Mit diesen Instrumenten werden die zentralen Anliegen der Initiative "Für verantwortungsvolle Unternehmen" nach Ansicht des Bundesrates weitgehend abgedeckt. Der Bundesrat überprüft die Umsetzung der erwähnten Aktionspläne regelmässig und wird die Instrumente bei Bedarf entsprechend anpassen. Sollte sich herausstellen, dass die Umsetzung hinter den Erwartungen zurück bleibt, behält sich der Bundesrat vor, weitere Massnahmen bis hin zu rechtlich bindenden Instrumenten in Erwägung zu ziehen.

 

Judikatur

Anwaltshonorar / Zulässigkeit des pactum de palmario

Das Bundesgericht stellte in dieser Entscheidung (BGer 4A_240/2016 vom 13. Juni 2017) klar, dass ein pactum de palmario, d.h. eine Vereinbarung, mit welcher das einem Anwalt in jedem Fall geschuldete Honorar bei erfolgreicher Mandatsführung erhöht wird, grundsätzlich zulässig ist, sofern folgende Grenzen eingehalten werden:

  • Das Verbot des (reinen) Erfolgshonorars dürfe nicht mit einer geringfügigen erfolgsunabhängigen Entschädigung unterlaufen werden; der Rechtsanwalt müsse unabhängig vom Verfahrensausgang ein Honorar erzielen, welches nicht nur seine Selbstkosten decke, sondern ihm auch einen angemessenen Gewinn ermögliche (mit Verweis auf BGer 2A.98/2006, E. 2.2);
  • Das vom Erfolg abhängige Honorar dürfe im Verhältnis zum in jedem Fall geschuldeten Honorar nicht so hoch sein, dass die Unabhängigkeit des Anwalts beeinträchtigt sei und die Gefahr einer Übervorteilung bestehe. Auf die Festlegung einer fixen Obergrenze verzichtet das Bundesgericht. Klar überschritten sei die Grenze jedenfalls, falls das erfolgsabhängige Honorar höher sei als das erfolgsunabhängige;
  • Für den Abschluss des pactum de palmario bestehe eine zeitliche Grenze: Es dürfe nur zu Beginn des Mandatsverhältnisses oder nach Beendigung des Rechtsstreits abgeschlossen werden, nicht aber während des laufenden Mandats.
     

Erbrecht / Keine Zuteilung der Lose durch den Richter

Im vorliegenden Entscheid (BGer 5A_396/2015 vom 22.06.2017) hatte das Bundesgericht erstmals zu klären, ob dem Teilungsgericht die Kompetenz zukommt, den Parteien direkt und ohne Befolgung der gesetzlichen Teilungsvorschriften, d.h. nach objektiven Kriterien und richterlichem Ermessen Lose zuzuweisen. Das Bundesgericht entschied, dass wenn die Voraussetzungen für die Bildung von Losen erfüllt sind und sich die Erben auf die Zuweisung der Lose nicht einigen können, das Gericht die Lose nicht nach eigenem Ermessen an die einzelnen Erben zuweisen darf. Der Richter bleibt an die im Gesetz vorgesehenen Vorkehren gebunden.

 

Diese Rechts-News werden uns zur Verfügung gestellt von der Prettenhofer Raimann Pérez Rechtsanwaltspartnerschaft (OG).