Rechts-News
aus Österreich

Neue Gesetze und Gesetzesänderungen

Verbraucherzahlungskontogesetz – beschlossene Änderungen

Die vertragliche Vereinbarung von Kosten bei der Abhebung an Bankomaten wird grundsätzlich verboten. Das Bundesgesetz zur Änderung des Verbraucherzahlungskontogesetzes wurde am 14. November 2017 im Bundesgesetzblatt I Nr. 158/2017 veröffentlicht. Die wesentlichen Eckpunkte des Gesetzes lauten:

Ziel: 
Verbesserung der Entgelttransparenz und des Wettbewerbs am Markt für Verbraucherzahlungskonten

Inhalt:
Grundsätzliches Verbot der vertraglichen Vereinbarung von Kosten bei der Abhebung an Geldausgabeautomaten (GGA)

Inkrafttreten:
Inkrafttreten 13. Jänner 2018
 

Gebührengesetz – beschlossene Änderungen

Für Wohnungen muss künftig keine Mietvertragsgebühr mehr gezahlt werden. Das Bundesgesetz zur Änderung des Gebührengesetzes wurde am 10. November 2017 im Bundesgesetzblatt I Nr. 147/2017 veröffentlicht.

Inhalt des Gesetzes:
Abschaffung der Mietvertragsgebühr bei Verträgen über die Miete von Wohnräumen

Inkrafttreten:
Inkrafttreten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

 

Judikatur

Imitationsmarketing bei Mozartkugeln

OGH am 21.11.2017, 4 Ob 152/17g

Irreführend ist die Vermarktung eines Produkts, die eine Verwechslungsgefahr mit einem Unternehmenskennzeichen eines Mitbewerbers begründet und geeignet ist, einen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

Die in Salzburg ansässige Klägerin verkauft in ihren salzburger Geschäften die von ihr selbst nach dem Rezept des Mozartkugelerfinders hergestellten Mozartkugeln, die in silbernes Stanniolpapier verpackt sind; darauf ist in blauer Farbe die (einen nach rechts blickenden Mozartkopf enthaltende) Wortbildmarke „Original Mozartkugel Konditorei Fürst Salzburg“ aufgedruckt, deren Inhaberin die Klägerin seit Jahrzehnten ist.

Der Beklagte verkauft in seinem salzburger Geschäft – von Dritten nicht in Salzburg hergestellte – Mozartkugeln, welche er anfangs mit braunem Design, seit 2015 aber – um am Erfolg der Klägerin zu partizipieren – ebenfalls in blau-silbernes Stanniolpapier mit nach links blickendem Mozartkopf verpackte.

Die Vorinstanzen untersagten dem Beklagten einerseits, in der Stadt Salzburg Schokoladenprodukte und Konditorwaren mit der von ihm verwendeten Verpackung anzubieten, und andererseits „Salzburger Mozartkugeln“ anzubieten, die nicht aus Salzburg stammen.

Der zur Frage des Imitationsmarketings nach § 2 Abs 3 Z 1 UWG angerufene Oberste Gerichtshof wies die Revision des Beklagten mangels erheblicher Rechtsfrage zurück.

Angesichts des Bekanntheitsgrades des Produktes der Klägerin kommt dessen Verpackung Verkehrsgeltung zu. Der maßgebliche Gesamteindruck der Verpackungen ist gerade nicht von den im Detail nicht identen Wortteilen der darauf verwendeten Unternehmenskennzeichen geprägt, sondern insgesamt von Material, Form und Farbe der Umhüllungen. Für den salzburger Durchschnittsverbraucher sind die Mozartkugeln des Beklagten zu jenen bereits auf dem Markt befindlichen der Klägerin geradezu täuschend ähnlich gestaltet. Diese Art der Verwechslungsgefahr begründenden Vermarktung wurde daher von den Vorinstanzen vertretbar als unlauter qualifiziert.
 

Geschäftsbedingungen im internationalen Versandhandel: Unterlassungsklage des VKI erfolgreich

OGH | 2 Ob 155/16g | 14.12.2017 | Urteile und Beschlüsse des OGH

Der Oberste Gerichtshof beendete mehrjährigen Rechtsstreit zwischen dem VKI und der in Luxemburg ansässigen europäischen Tochtergesellschaft eines großen Versandunternehmens. Er äußerte sich zum anzuwendenden Recht und untersagte die beanstandeten Klauseln.

Die Frage, nach dem Recht welchen Staates die Klauseln zu beurteilen waren, beantwortete der Oberste Gerichtshof anhand unionsrechtlicher Regelungen zum „Internationalen Privatrecht“. Aus einer von ihm herbeigeführten Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs, C-191/15, ergab sich die Anwendbarkeit österreichischen Rechts. Zwar enthielten die Geschäftsbedingungen eine Klausel, wonach auf die Verträge zwischen dem Unternehmen und seinen Kunden luxemburgisches Recht anwendbar sein sollte. Eine solche „Rechtswahl“ ist grundsätzlich wirksam. Verbraucher können sich aber trotzdem auf die zwingenden Bestimmungen jenes Rechts berufen, das im Staat ihres gewöhnlichen Aufenthalts gilt; anzuwenden ist daher das für den Verbraucher „günstigere“ Recht. Darauf muss in einer Rechtswahlklausel hingewiesen werden. Da die konkrete Rechtswahlklausel keinen solchen Hinweis enthielt, war sie zur Gänze unwirksam, was zur umfassenden Anwendung österreichischen Rechts führte. Anderes galt nur für bestimmte datenschutzrechtliche Fragen, die in Zukunft aber ohnehin nach der europaweit einheitlich geltenden Datenschutz-Grundverordnung der EU zu beurteilen sein werden.

In der Sache  untersagte der Oberste Gerichtshof alle vom VKI bekämpften Klauseln, da sie unklar waren oder gegen zwingende Bestimmungen des österreichischen Rechts verstießen. Unzulässig waren unter anderem Regelungen, wonach ein Rücktritt vom Vertrag nur schriftlich erfolgen konnte, bei Kauf auf Rechnung eine Gebühr von 1,50 EUR zu zahlen war und die Kunden dem Unternehmen „uneingeschränkte Rechte“ an Inhalten (zB Kundenrezensionen) einräumten, die sie auf dessen Website einstellten. Untersagt wurden weiters Klauseln, die als uneingeschränkte oder zumindest unklare Zustimmung der Verbraucher zur Verarbeitung personenbezogener Daten zu verstehen waren.

Aufgrund der Entscheidung muss das Unternehmen seine Geschäftsbedingungen (auch) an das österreichische Recht anpassen. Das ist Folge jener unionsrechtlichen Regelungen, die Verbrauchern bei Bestellungen im Ausland die Anwendung der zwingenden Bestimmungen ihres „eigenen“ Rechts garantieren. Solange das Verbraucherschutzrecht in Europa nicht vereinheitlicht ist, müssen international tätige Unternehmen daher auf die unterschiedlichen rechtlichen Rahmenbedingungen in den einzelnen Mitgliedstaaten Rücksicht nehmen.

 

Diese Rechts-News werden uns zur Verfügung gestellt von der Prettenhofer Raimann Pérez Rechtsanwaltspartnerschaft (OG).