Steuer-News aus Österreich
Highlights aus dem Jahressteuergesetz 2018 (JStG 2018)

 

Am 14.8.2018 wurde das Jahressteuergesetz 2018 im Bundesgesetzblatt (BGBl I 2018/62) veröffentlicht. Durch die Novellierungen der zwanzig betroffenen Gesetze ergibt sich für unseren Beratungsalltag Handlungsbedarf. Es wird explizit nochmals darauf verwiesen, dass nicht auf alle Änderungen eingegangen wird. 

Einkommensteuergesetz

Der Familienbonus Plus löst den Kinderfreibetrag und die Kinderbetreuungskosten ab 2019 ab. Spannend ist, dass sich der Kinderfreibetrag zu einem Absetzbetrag wandelt. Daher findet man den Familienbonus im § 33 EStG. Der Absetzbetrag ist gestaffelt. Für Kinder bis zum 18. Lebensjahr beträgt der Absetzbetrag € 125,00 pro Monat pro Kind, danach verringert sich der Betrag auf € 41,68. Der Familienbonus koppelt sich an die Familienbeihilfe bzw. an den Unterhaltsabsetzbetrag. Solange eines von beiden bezogen wird, steht auch der Familienbonus zu. Das Lohnkonto ist bei Inanspruchnahme des Familienbonus Plus über die Lohnverrechnung des Arbeitgebers um folgende Informationen zu ergänzen: Name, Versicherungsnummer, Geburtsdatum und Wohnsitz des Kindes, sowie die Anzahl der Monate und die Höhe des berücksichtigten Familienbonus Plus.

Neu ist ferner, dass sämtliche kinderbezogenen Absetzbeträge nur für Kinder mit Aufenthalt im In- oder EU-Ausland (+ EWR und Schweiz) zustehen.

Körperschaftsteuergesetz

Mit dem Jahressteuergesetz wurden die Bestimmungen der Anti-BEPS-Richtlinie umgesetzt. Die Abkürzung steht für Base Erosion and Profit Shifting (Gewinnkürzung und Gewinnverlagerung). Der Zweck dieser Richtlinie ist es gegen schädlichen Steuerwettbewerb der Staaten und aggressive Steuerplanungen international tätiger Konzerne vorzugehen. Da dieser Sachverhalt sehr umfangreich und detailliert zu behandeln ist, wird auf weiterführende Literatur zu diesem Thema verwiesen. Für Neuerungen betreffend Umgründungssteuerrecht verweisen wir ebenfalls auf weiterführende Literatur.

Umsatzsteuergesetz

Die Istbesteuerung ist momentan nur für gewisse Unternehmer zulässig und kann ab 2019 generell für alle Unternehmer angewendet werden.

Mit 2019 können Drittstaaten-Unternehmer, welche in der EU keine Betriebsstätte haben und sich für umsatzsteuerliche Zwecke erfassen lassen müssen, ebenfalls die Sonderregelung des MOSS in Anspruch nehmen. 

Das Finanzamt Graz-Stadt darf zwecks besserer Kontrolle der Versandhandelsumsätze ab dem 1.1.2019 Einsicht in die Geschäftspapiere nehmen. 

Für in der EU ansässige Kleinstunternehmer (Umsätze < EUR 10.000,00), die nur ein kleines Volumen an Telekom-, Rundfunk- oder elektronischen Dienstleistungen an Nichtunternehmer in andere Mitgliedstaaten erbringen, können sich für die Besteuerung am Empfängerort ab dem ersten Umsatz entscheiden.

Bundesabgabenordnung

Es wird eine Alternative zur klassischen Außenprüfung geben, die begleitende Kontrolle.  Dafür benötigt der Unternehmer ein internes Steuerkontrollsystem, das von einem Wirtschaftsprüfer überprüft wird (Offenlegungspflicht und laufender Kontakt mit Abgabenbehörde). 
Nicht betroffene sind: GPLA, Zoll, Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel. 

Die Rückzahlung österreichischer Quellensteuern wird schneller und effizienter. Nach elektronischer Voranmeldung stellt man den eigenhändig unterfertigten Antrag, der die Ansässigkeitsbescheinigung der Abgabenbehörde zu enthalten hat.

Gebührengesetz

Nach der Abschaffung der Rechtsgeschäftsgebühren für Wohnungsmietverträge werden rückwirkend zum 11. 11. 2017 auch die Gebühren für Bürgschaftserklärungen abgeschafft.

 

Diese Steuer-News werden uns zur Verfügung gestellt von der Steuerberatungs-Kanzlei Sykora.