Steuer-News aus Österreich
Abzugsteuer bei ausländischen Dienstleistern

Wichtiger Prüfungsschwerpunkt bei „Gemeinsame Prüfung der lohnabhängigen Abgaben (GPLA)“ ist Abzugsteuer bei ausländischen Dienstleistern.

Die Abzugsteuer ist eine Sonderform der Einkommensteuer und betrifft nur beschränkt Steuerpflichtige. Bei Zahlungen an ausländische Dienstleister ist der auszahlende Unternehmer verpflichtet die Abzugsteuer einzubehalten und an das zuständige Finanzamt abzuführen. In der Praxis wird die Zurückbehaltung der Abzugsteuer oft übersehen, obwohl eine große Anzahl an Unternehmern betroffen ist. Die ordnungsgemäße Abfuhr der Abzugsteuer wird seit kurzem bei einer GPLA-Prüfung mit kontrolliert. Bei Feststellung kann es zu erheblichen Nachzahlungen kommen, welche bis zu finanzstrafrechtliche Konsequenzen reichen können.

Welche Personen und welche Leistungen betroffen?

Die Abzugsteuer betrifft natürliche sowie juristische Personen, welche keinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt noch den Sitz der Geschäftsleitung in Österreich haben. Dies wird als der persönliche Tatbestand bezeichnet. 

Die Abzugsteuer gilt für empfangene Dienstleistungen von bestimmten Personengruppen wie beispielsweise Vortragende, Sportler, Künstler, Schriftsteller, Beratern in kaufmännischen oder technischen Berufen, Arbeitskräfteüberlassern, Lizenzgebern oder Aufsichtsräten. Dies wird als der sachliche Tatbestand bezeichnet.

Wenn beide Tatbestände kumulativ erfüllt sind, muss der inländische Auftraggeber den Steuerabzug an der Quelle zum Zahlungszeitpunkt durchführen. Obwohl der Schuldner der Abzugsteuer der Zahlungsempfänger ist, trifft die rechtmäßige Abfuhr der Steuer den Auftraggeber. Die Abzugsteuer ist durch das Formular E19 anzeigen und bis 15. des Folgemonats abzuführen.

Wie erfolgt die Steuerberechnung?

Bei der Berechnung ist zwischen Bruttobesteuerung und Nettobesteuerung zu unterscheiden. Bei der Bruttobesteuerung werden keine Ausgaben bei den Einnahmen in Abzug gebracht und gegebenfalls Sachbezüge sowie Kostenersätze zu den Einnahmen zu geschlagen. Nur die Umsatzsteuer zählt nicht zu der Bemessungsgrundlage der Abzugsteuer. Bei der Bruttobesteuerung beträgt der Steuersatz 20% sofern der Auftragnehmer die Steuer bezahlen soll, falls die Steuer der Auftraggeber bezahlen soll, wird die Steuer hochgerechnet und mit 25% festgelegt.

Bei der Nettoberechnung können direkte Ausgaben den Einnahmen gegenübergestellt werden. Dabei ist allerdings zu beachten, dass der Leistungserbringer in der EU bzw. EWR ansässig sein muss und die Ausgaben dem Schuldner im Voraus schriftlich mitteilt werden. Der Steuersatz beträgt in diesem Fall 25%.

Befreiung vom Steuerabzug

Obwohl durch die Doppelbesteuerungsabkommen eine Einschränkung des österreichischen Besteuerungsrechts beim ausländischen Leistungserbringern vorliegt, kann Österreich nach nationalem Recht eine Abzugsteuer einheben. Der ausländische Unternehmer hat in diesem Fall einen Rückerstattungsanspruch.

Eine Steuerentlastung bei der Quelle kann gemäß der DBA-Entlastungsverordnung durchgeführt werden. Damit diese Entlastung durchgeführt werden kann, muss der Leistungserbringer eine Ansässigkeitsbescheinigung von der ausländischen Steuerbehörde vorlegen. Dadurch wird sichergestellt, dass die ausländische Steuerbehörde von dem österreichischen Einkommen erfährt.

 

Diese Steuer-News werden uns zur Verfügung gestellt von der Steuerberatungs-Kanzlei Sykora.