Rechts-News
aus der Schweiz

Gesetze und Gesetzesänderungen

Bundesrat will digitale öffentliche Urkunde

Bern, 30.01.2019 - Das Original einer öffentlichen Urkunde soll künftig in elektronischer Form erstellt werden. Die elektronischen Dokumente sollen weiter in einem neu zu schaffenden nationalen Urkundenregister sicher aufbewahrt werden. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 30. Januar 2019 das entsprechende Bundesgesetz über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBG) in die Vernehmlassung geschickt.

Nach geltendem Recht müssen Originale von öffentlichen Urkunden als Papierdokument erstellt werden. Der Bundesrat schlägt nun vor, das Original einer Urkunde künftig in elektronischer Form zu erstellen. Eine solche elektronische Urkunde bei Bedarf auf Papier auszufertigen, bleibt selbstverständlich möglich.

Mit der Einführung des elektronischen Originals wird gleichzeitig ein nationales Register für die elektronischen öffentlichen Urkunden geschaffen. Das Urkundenregister wird vom Bund betrieben; die dort gespeicherten Dokumente werden vor unbefugtem Zugang sicher aufbewahrt. Zudem bleiben die Dokumente im Register langfristig lesbar und allfällige Fälschungen sind einfach zu beweisen.

Der Bundesrat hat das neue Bundesgesetz über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischen Beglaubigungen (EÖBG) in die Vernehmlassung geschickt. Sie dauert bis am 8. Mai 2019.
 

Erstmals über 50 % der Betreibungen elektronisch abgewickelt

Bern, 22.01.2019 - 2018 wurden im Austausch von Betreibungsdaten zwischen Gläubigern (natürliche und juristische Personen) und Betreibungsämtern erstmals über 50 % der Betreibungsverfahren elektronisch im eSchKG-Verbund abgewickelt. In den Kantonen Neuenburg, Schaffhausen, Genf und Bern wurden im vergangenen Jahr sogar mehr als zwei Drittel aller Betreibungsbegehren elektronisch eingereicht.

Gesamtschweizerisch wurde bereits 2016 mehr als 1 000 000 Betreibungsverfahren gemäss Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) elektronisch abgewickelt. 2018 traf dies erstmals auf mehr als die Hälfte aller Verfahren zu mit 1674 Mio. oder rund 55 %. 2017 betrug der Anteil zwei Fünftel, 2016 ein Drittel, 2015 ein Viertel, 2014 ein Fünftel, 2013 ein Sechstel und 2012 wurde jedes siebte Betreibungsbegehren elektronisch eingereicht. Während zu Beginn des Projektes vor allem der Kanton Freiburg an der Spitze lag, haben im letzten Jahr die Kantone Neuenburg und Schaffhausen (über 69 %) sowie Genf und Bern (über 67 %) diese Position übernommen.

Projektstart 2007:

Zusammen mit Betreibungsämtern, Gläubigerinnen und Gläubigern sowie Softwareherstellerinnen hat das Bundesamt für Justiz BJ den eSchKG-Standard für den elektronischen Austausch von Betreibungsdaten entwickelt. Gestartet wurde das Projekt 2007 und Ende 2007 wurden die ersten 32 Betreibungsbegehren nach dem eSchKG-Standard eingereicht. In den folgenden Jahren stieg diese Zahl langsam an. eSchKG wurde für das Massengeschäft entwickelt und wird von allen Betreibungsämtern in der Schweiz unterstützt. Seit 2011 sind die Betreibungsämter verpflichtet, Eingaben auch elektronisch entgegen zu nehmen.
 

Mehr Sicherheit bei Risikoaktivitäten: Neue Regeln gelten ab Mai 2019

Bern, 30.01.2019 - Höhere Anforderungen an die Professionalität der Anbieter und mehr Sicherheit für die Teilnehmenden: Das sind die Kernziele, die der Bundesrat mit der revidierten Verordnung zu Risikoaktivitäten verfolgt und die auch in der Vernehmlassung unterstützt wurden. In seiner Sitzung vom 30. Januar 2019 hat der Bundesrat die neuen Regeln auf den 1. Mai 2019 in Kraft gesetzt.

Die Verordnung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten (Risikoaktivitätenverordnung) ist 2014 zusammen mit dem zugrundeliegenden Gesetz in Kraft getreten. Sie schreibt unter anderem vor, welche Anbieter von Aktivitäten wie zum Beispiel Touren im alpinen Bereich, River-Rafting oder Bungee-Jumping eine Bewilligung einholen und welche Voraussetzungen sie dafür erfüllen müssen. Der Bereich der Outdooraktivitäten entwickelt sich allerdings stetig. Laufend werden neue Aktivitäten geschaffen, was dazu führt, dass bestehende Bewilligungskategorien und Tätigkeitsfelder anzupassen sind. Zudem steigt die Zahl der gewerbsmässigen Anbieter an.

Um die Sicherheit der Kundinnen und Kunden weiterhin zu garantieren, hat der Bundesrat die Verordnung den aktuellen Gegebenheiten angepasst und die neuen Regeln auf den 1. Mai 2019 in Kraft gesetzt. Die wichtigsten Punkte:

  • Neu definiert wird der Begriff der Gewerbsmässigkeit. Die bisherige Grenze von 2300 Franken pro Jahr wird aufgehoben. Jeder Anbieter gilt ab dem ersten Franken Umsatz als gewerbsmässig und muss entsprechend eine kantonale Bewilligung einholen. Damit schafft der Bundesrat den Teilnehmerinnen und Teilnehmer die Gewissheit, dass jede gewerbsmässige Risikoaktivität bewilligt ist und den entsprechenden Standards unterliegt. Der Bundesrat nimmt damit zudem eine Forderung von Kantonen und Branchenorganisationen auf.
  • Im Weiteren erhöht der Bundesrat die Anforderungen an die Professionalität und führt ISO-Normen bei der Zertifizierung der Sicherheitsvorkehrungen in den Betrieben ein. 2014 existierte noch kein Normensystem für den Bereich Risikoaktivitäten; das hat sich in der Zwischenzeit geändert. Die revidierte Verordnung legt die Mindestanforderungen an die Zertifizierung fest und stellt damit ein ausreichendes Schutzniveau sicher.
  • Neben den Massnahmen zugunsten erhöhter Sicherheit und Professionalität schafft der Bundesrat Möglichkeiten für Kletterlehrer und Wanderleiterinnen, mit Zusatzausbildungen ihr Tätigkeitsfeld zu erweitern. Damit entspricht der Bundesrat einem Anliegen der Branche.

Vernehmlassung mehrheitlich positiv

Die Vernehmlassung, deren Ergebnisse der Bundesrat zur Kenntnis genommen hat, ergab insgesamt ein positives Bild. Insbesondere die gewichtigen Massnahmen wie die neue Definition der Gewerbsmässigkeit oder die Zertifizierungsnormen wurden explizit begrüsst. Darüber hinaus zielten die Rückmeldungen der Teilnehmenden auf ausgewählte Sachbereiche ab, von denen sie besonders betroffen sind. Aufgrund solcher Eingaben verzichtet der Bundesrat auf einzelne neue Massnahmen, zum Beispiel die Einführung der Bewilligungspflicht für Schneeschuhtouren ab WT2 (zweitleichteste Kategorie).

Vorgaben an Branchen haben sich etabliert

Das Risikoaktivätengesetz, das mit der vorliegenden Verordnung konkretisiert wird, hat sich inzwischen etabliert und wird von der Outdoor-Branche geschätzt. Dies zeigte sich 2016, als der Bundesrat das Gesetz im Stabilisierungsprogramm 2017-2019 aufheben wollte. In der damaligen Vernehmlassung wurde diese Aufhebung von den betroffenen Verbänden und auch von den Kantonen und politischen Parteien abgelehnt. Dies unter anderem, weil die homogenen Qualitätsstandards, die das Gesetz vorschreibt, als wichtig für die Sicherheit der Kundinnen und Kunden erachtet werden. Deshalb hat der Bundesrat dem Parlament im Nachhinein beantragt, von der Aufhebung abzusehen.
 

 

Judikatur

Urteil vom 16. Oktober 2018 (4A_396/2017, 4A_398/2017)
Schiedsgericht in Genf zuständig für Klagen ukrainischer Unternehmen gegen Russische Föderation

Das Schiedsgericht mit Sitz in Genf ist zuständig zur Beurteilung der Klagen von 12 ukrainischen Unternehmen gegen die Russische Föderation. Das Bundesgericht weist die Beschwerden der Russischen Föderation ab. Die betroffenen Gesellschaften fordern von der Russischen Föderation vor dem Schiedsgericht Entschädigungen von 50,3 Millionen US-Dollar beziehungsweise 47,4 Millionen US-Dollar wegen Enteignung von Anlagen auf der Krim-Halbinsel.

12 nach ukrainischem Recht gegründete Gesellschaften behaupten, die Russische Föderation habe im Rahmen der Eingliederung der Krim-Halbinsel im Jahr 2014 Massnahmen getroffen, die zur Enteignung von ihnen dort zuvor erworbener oder erstellter Tankstellen und weiterer Vermögenswerte geführt hätten. Damit habe die Russische Föderation gegen das zwischen ihrer Regierung und dem Ministerkabinett der Ukraine 1998 abgeschlossene Abkommen über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen (Investitionsschutzabkommen) verstossen. Die Russische Föderation sei daher zu Entschädigung verpflichtet. Gestützt auf die im Abkommen enthaltene Schiedsklausel leiteten eines der Unternehmen für sich alleine sowie die restlichen elf Unternehmen zusammen je ein Schiedsverfahren gegen die Russische Föderation nach den Schiedsregeln der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht ein. Sie fordern 50,3 Millionen US-Dollar beziehungsweise 47,4 Millionen US-Dollar Entschädigung zuzüglich Zins. Mit Entscheiden vom 26. Juni 2017 erklärte sich das Schiedsgericht mit Sitz in Genf für zuständig zur Beurteilung der geltend gemachten Ansprüche. Die Russische Föderation gelangte dagegen ans Bundesgericht. Sie macht in ihren Beschwerden geltend, dass sich das Schiedsgericht in Genf zu Unrecht für zuständig erklärt habe, da nach dem Abschluss des Investitionsschutzabkommens erfolgte Grenzverschiebungen unberücksichtigt bleiben müssten.

Das Bundesgericht weist die Beschwerden an seiner öffentlichen Beratung vom Dienstag ab. Das Schiedsgericht mit Sitz in Genf ist zu Recht davon ausgegangen, dass vom Investitionsschutzabkommen nicht nur Investitionen erfasst werden, die ursprünglich im anderen Vertragsstaat getätigt wurden, sondern auch solche, die sich nach einer Grenzverschiebung im Zeitpunkt der Verletzungshandlung (Enteignung) auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates befinden. Die im Abkommen vorgesehene Schiedsklausel ist daher anwendbar und das Schiedsgericht hat sich zu Recht für zuständig erklärt.
 

Urteil vom 10. Oktober 2018 (6B_1314/2016, 6B_1318/2016)
Rolf Elmer: Keine Verletzung des Bankgeheimnisses

Das Bundesgericht bestätigt den Freispruch von Rudolf Elmer vom Vorwurf der mehrfachen Verletzung des Bankgeheimnisses. Es weist die Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich gegen das Urteil des Zürcher Obergerichts ab. Mit dem Obergericht ist davon auszugehen, dass Rudolf Elmer bei der Veröffentlichung von Bankdaten nicht dem Bankgeheimnis unterstanden hat. Die Beschwerde von Rudolf Elmer heisst das Bundesgericht in Nebenpunkten teilweise gut.

Rudolf Elmer war ab 1994 Chefbuchalter der auf den Kaimaninseln domizilierten Julius Baer Bank & Trust Company Ltd. (JBBT), einer Schwesterfirma der in Zürich ansässigen Bank Julius Bär & Co. AG. Beide Unternehmen waren Teil der Julius Bär Holding AG mit Sitz in Zürich. Ab 1999 leitete er das operative Geschäft der JBBT. Im Dezember 2002 wurde das Arbeitsverhältnis ordentlich gekündigt und Rudolf Elmer per sofort freigestellt. 2010 erhob die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland Anklage gegen Rudolf Elmer. Ihm wurde im Wesentlichen eine Verletzung des Bank- respektive des Geschäftsgeheimnisses zur Last gelegt, indem er Bankkundendaten, die ihm als Mitarbeiter der Julius Bär Holding AG respektive der zugehörigen Konzerngesellschaft auf den Kaimaninseln zugänglich waren, an Personen und Stellen weitergeleitet habe (Steuerverwaltungen der Kantone Basel-Stadt und Zürich, Eidgenössische Steuerverwaltung [ESTV], Zeitschrift Cash), die darauf keinen Anspruch gehabt hätten. Weiter wurden ihm mehrfache versuchte Nötigung und mehrfache Drohung vorgeworfen. Das Bezirksgericht Zürich sprach ihn 2011 der mehrfachen Verletzung des Bankgeheimnisses schuldig, der mehrfachen versuchten Nötigung und in einem Fall der Drohung. In einer zweiten Anklage der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich wurde Rudolf Elmer 2014 eine Urkundenfälschung und die mehrfache (teilweise versuchte) Verletzung des Bank- respektive des Geschäftsgeheimnisses vorgeworfen (Weiterleitung von Bankkundendaten an WikiLeaks 2008, angekündigte Übergabe von weiteren Daten an WikiLeaks 2011, Angebot von Daten deutscher Staatsangehöriger an den damaligen deutschen Finanzminister). Das Bezirksgericht Zürich sprach ihn 2015 der Urkundenfälschung und der mehrfachen Verletzung des Bankgeheimnisses in Bezug auf einen Teil des Anklagekomplexes WikiLeaks 2008 schuldig. Auf Beschwerde von Rudolf Elmer und der Staatsanwaltschaft sprach das Obergericht des Kantons Zürich Rudolf Elmer bezüglich sämtlicher Vorwürfe der Verletzung des Bankkundengeheimnisses frei oder stellte die Verfahren ein. Es war zum Schluss gekommen, dass Rudolf Elmer zu den möglichen Tatzeitpunkten weder bei einer Schweizer Bank angestellt noch von einer solchen beauftragt gewesen sei und damit nicht dem Bankgeheimnis unterstanden habe. Verurteilt wurde er wegen Drohung (Mail an einen Mitarbeiter der Bank Julius Bär & Co. AG) und Urkundenfälschung (fingierter Brief an die deutsche Bundeskanzlerin). Das Obergericht verurteilte ihn dafür und wegen einer bereits rechtskräftig gewordenen versuchten Nötigung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten. Gegen den Entscheid des Obergerichts gelangten die Zürcher Oberstaatsanwaltschaft und Rudolf Elmer mit Beschwerden ans Bundesgericht.

Das Bundesgericht weist an seiner öffentlichen Beratung vom Mittwoch die Beschwerde der Staatsanwaltschaft ab und bestätigt den Freispruch von Rudolf Elmer vom Vorwurf der mehrfachen Verletzung des Bankgeheimnisses. Es bleibt damit im Strafpunkt bei der Verurteilung durch das Obergericht. Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass Rudolf Elmer nicht dem Bankgeheimnis unterstanden hat. Artikel 47 des Bankengesetzes (BankG), welcher das Bankkundengeheimnis schützt, kommt nicht zur Anwendung in Bezug auf Kundenbeziehungen der ausländischen Filialen einer Schweizer Bank. Dies entspricht herrschender Lehre und Rechtsprechung und wurde vom Bundesgericht erst vor Kurzem bestätigt. Wenn ausländische Filialen schweizerischer Banken nicht von Artikel 47 BankG erfasst werden, so muss dies umso mehr gelten, wenn es sich wie vorliegend um die ausländische Tochtergesellschaft einer schweizerischen Holdinggesellschaft handelt, die ihrerseits nicht einmal dem Bankengesetz untersteht. Es fehlt insofern an einem geeigneten Tatobjekt, weil die von Rudolf Elmer offenbarten Daten allesamt aus den Beständen der JBBT mit Sitz auf den Kaimaninseln stammen. Hinzu kommt, dass Rudolf Elmer auch persönlich nicht der schweizerischen Bankengesetzgebung unterlag. Die von ihm weitergeleiteten Informationen hat er nicht als Angesteller oder Beauftragter der schweizerischen Bank Julius Bär & Co. AG erlangt, sondern aufgrund seiner Stellung bei der JBBT. Schliesslich sind bezüglich des Vorwurfs der Bankgeheimnisverletzung auch die Voraussetzungen für die Anwendung des schweizerischen Strafrechts nicht erfüllt, womit kein Gerichtsstand in der Schweiz besteht. Die Beschwerde von Rudolf Elmer heisst das Bundesgericht insofern teilweise gut, als von ihm im Hinblick auf die Rückgabe beschlagnahmter Gegenstände ein Kostenvorschussverlangt wurde, sowie bezüglich zweier Punkte betreffend die Modalitäten der Herausgabe.

 

Quellen: Schweizer Bundesgericht; Schweizer Bundesrat

 

Diese Rechts-News werden uns zur Verfügung gestellt von der Prettenhofer Raimann Pérez Rechtsanwaltspartnerschaft (OG).