Rechts-News
aus der Schweiz

Gesetze und Gesetzesänderungen

Swissmedic: neue EU-Verordnungen zu Medizinprodukten und In-vitro-Diagnostika

Die vorgezogene Revision der Medizinprodukteverordnung (MepV) ist am 26. November in Kraft getreten. Sie umfasst alle Punkte aus den neuen EU-Verordnungen zu den Medizinprodukten und In-vitro-Diagnostika.

Folgende EU-Verordnungen ersetzen die bislang gültigen Medizinprodukte-Richtlinien der EU:

  • Verordnung (EU) 2017/745 über Medizinprodukte (Regulation on medical devices, MDR)
  • Verordnung (EU) 2017/746 über In-vitro-Diagnostika (Regulation on in-vitro diagnostic medical devices, IVDR).

Die neuen Verordnungen traten am 26. Mai 2017 in Kraft und erlangen ihre Gültigkeit mit abgestuften Übergangsfristen von sechs Monaten bis fünf Jahren im Frühjahr 2020 (MDR) bzw. im Frühjahr 2022 (IVDR).
 

Der Bundesrat passt das Urheberrecht ans Internet-Zeitalter an

Bern, 22.11.2017 - Um die Rechte und Interessen der Kulturschaffenden und der Kulturwirtschaft zu stärken, will der Bundesrat konsequent gegen illegale Piraterie-Angebote im Internet vorgehen. Gleichzeitig hält er bei der Revision des Urheberrechtsgesetzes am Grundsatz fest, dass die Konsumenten illegaler Angebote nicht kriminalisiert werden. Mit Massnahmen zugunsten der Forschung und der Bibliotheken möchte der Bundesrat daneben auch im Urheberrecht die Chancen nutzen, welche die Digitalisierung eröffnet. Den entsprechenden Gesetzesentwurf und die Botschaft hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 22. November 2017 verabschiedet. Der Entwurf basiert auf einem Kompromiss, auf den sich die verschiedenen Interessengruppen im Rahmen einer vom EJPD eingesetzten Arbeitsgruppe geeinigt haben.

Auf zahlreichen Internetseiten werden heute Filme, Musikstücke, Videogames und Bücher illegal angeboten. Illegale Angebote stellen für die Kulturschaffenden und Produzenten nicht nur ein ökonomisches Problem dar. Eine unerlaubte Verwendung von Inhalten verletzt auch die Rechte verschiedener Beteiligter. Wird dieser Missbrauch verringert, profitieren alle. Die Pirateriebekämpfung ist daher ein zentrales Anliegen der Revision des Urheberrechtsgesetzes.

Die Massnahmen zur Pirateriebekämpfung zielen zum einen darauf ab, dass die Rechte der Kulturschaffenden respektiert und sie für ihre Arbeit entschädigt werden. Zum anderen sollen die Produzenten ihre Rechte besser durchsetzen und damit ihre Investitionen absichern können. Zudem fördert die Pirateriebekämpfung die Entstehung vielfältiger legaler Angebote.

Die Massnahmen richten sich gegen jene, die illegal Inhalte zugänglich machen. Konsumentinnen und Konsumenten illegaler Angebote werden dagegen weiterhin nicht belangt. Sie dürfen beispielsweise ein Musikstück, das ohne Erlaubnis des Rechteinhabers im Internet veröffentlicht worden ist, auch künftig für den privaten Gebrauch herunterladen.

Piraterie effizient bekämpfen

Die Pirateriebekämpfung erfolgt dort, wo sie am effizientesten ist: bei den Hosting-Providern. Hosting-Provider sind Internetdienste, die ihren Kundinnen und Kunden Speicherplatz zur Verfügung stellen, damit diese Informationen speichern können. Sie haben es in der Hand, dass auf ihren Servern keine Piraterieplattformen beherbergt und bei Urheberrechtsverletzungen die betroffenen Inhalte rasch entfernt werden. Ein Hosting-Provider, der eine besondere Gefahr für Urheberrechtsverletzungen schafft, muss deshalb neu dafür sorgen, dass einmal entfernte urheberrechtsverletzende Inhalte auch entfernt bleiben. Ihn trifft eine sogenannte "Stay-down"-Pflicht. Zudem wird in der Vorlage klargestellt, dass die Datenbearbeitung zur strafrechtlichen Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen zulässig ist. Diese beiden Massnahmen beenden eine langwierige Diskussion über die Pflichten der Provider und schaffen damit Rechtssicherheit für alle Beteiligten. Nicht vorgesehen im Gesetzesentwurf sind dagegen sogenannte Netzsperren.

Chancen der Digitalisierung nutzen

Neben den Massnahmen zur Pirateriebekämpfung enthält die Vorlage verschiedene Neuerungen, mit denen das Urheberrecht an die jüngsten technologischen Entwicklungen angepasst wird. Damit möchte der Bundesrat auch im Urheberrecht die Chancen nutzen, welche die Digitalisierung mit sich bringt. So sollen Forscherinnen und Forscher sowie Bibliotheken ihre Bestände für bestimmte Zwecke ohne eine explizite Erlaubnis der Rechteinhaber nutzen können.

Im Gegenzug verbessern verschiedene Neuerungen die Situation für die Kulturschaffenden sowie die Produzenten. Damit soll das Missverhältnis reduziert werden, das zwischen der zunehmenden Online-Nutzung von Werken und den stagnierenden Erlösen besteht. So werden beispielsweise Darbietungen neu 70 statt wie bisher 50 Jahre urheberrechtlich geschützt. Die Schutzfristverlängerung gibt Produzenten mehr Zeit, ihre Investitionen zu amortisieren.

Die Kulturschaffenden profitieren zudem von einem erweiterten Schutz für Fotografien sowie einer effizienteren Verwertung der Video-on-Demand-Rechte. Für die Konsumentinnen und Konsumenten ist durch die Video-on-Demand-Vergütung keine Verteuerung der Angebote zu erwarten.

Die vorgeschlagenen Neuerungen sind allesamt Bestandteil eines Kompromisses, auf den sich eine vom EJPD eingesetzte Arbeitsgruppe zur Revision des Urheberrechts (AGUR) geeinigt hat. Die Vorlage schafft so einen Ausgleich zwischen den verschiedenen Interessengruppen.

 

Judikatur

2C_685/2016, 2C_806/2016, Urteil vom 13. Dezember 2017: Urheberrechtliche Vergütungspflicht für Radio- und TV-Verbreitung in Hotelzimmern

Die Verbreitung von Radio- und Fernsehsendungen in Gästezimmern von Hotels und anderen Gastgewerbebetrieben unterliegt der urheberrechtlichen Vergütungspflicht. Allerdings ist der entsprechende Gemeinsame Tarif "3a Zusatz" der UrheberrechtsVerwertungsgesellschaften nicht rückwirkend auf den 1. Januar 2013 anzuwenden, sondern aus praktischen Gründen erst ab dem 8. Juli 2015. Das Bundesgericht heisst die Beschwerden von GastroSuisse und hoteleriesuisse teilweise gut.

Der Gemeinsame Tarif "3a Zusatz" betrifft die Urheberrechts-Entschädigungen für den Sendeempfang und für Aufführungen von Ton- und Tonbildträgern in Gemeinschaftsräumen und Gästezimmern von Hotels, Spitälern, Gefängnissen und Ferienwohnungen. Die Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (ESchK) hatte 2015 auf Antrag der fünf in diesem Bereich zugelassenen Urheberrechts-Verwertungsgesellschaften den Gemeinsamen Tarif "3a Zusatz" abschliessend genehmigt. Die ESchK legte dabei fest, dass der Tarif rückwirkend per 1. Januar 2013 in Kraft gesetzt werden könne. Bezüglich der Anwendung des Tarifs "3a Zusatz" bei Hotelzimmern gelangten die Verbände GastroSuisse und hoteleriesuisse gegen den Genehmigungsentscheid der ESchK mit Beschwerden ans Bundesverwaltungsgericht. Dieses kam zum Schluss, dass der Sendeempfang in Gästezimmern von Hotels grundsätzlich vergütungspflichtig und der Tarif rückwirkend auf den 1. Januar 2013 anzuwenden sei.

Das Bundesgericht heisst die dagegen erhobenen Beschwerden der beiden Verbände bezüglich des Rückwirkungszeitpunkts gut und weist sie im Übrigen ab. Bei der Hausverteileranlage eines Hotels für Radio- und Fernsehsignale handelt es sich um eine gebührenpflichtige "Weitersendung" im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe e des Urheberrechtsgesetzes (URG). Das Bundesverwaltungsgericht ist insofern zu Recht davon ausgegangen, dass der Hotelier, der in der Regel einen Gewinnzweck verfolgt, diesbezüglich keinen erlaubten und vergütungsfreien Eigengebrauch geltend machen kann. Es liegt auch kein von der Vergütungspflicht ausgenommenes "Weitersenden" an eine kleine Empfängerzahl im Sinne von Artikel 22 Absatz 2 URG vor. Sodann vermögen die beschwerdeführenden Verbände mit ihren Einwänden nicht aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Tarif unangemessen sein sollte, beziehungsweise inwiefern das Bundesverwaltungsgericht diese Prüfung bundesrechtswidrig vorgenommen haben sollte. Was die Anwendung des Tarifs ab dem 1. Januar 2013 betrifft, erscheint die Dauer dieser Rückwirkung weder als massvoll noch als angemessen. Zu beachten ist diesbezüglich, dass den Beschwerden der beiden Verbände für die Zeit vor dem 8. Juli 2015 die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. Seit dem 8. Juli 2015 werden die Vergütungen gemäss dem Tarif "3a Zusatz" in Rechnung gestellt, was offenbar alle Beteiligten nicht vor grössere Probleme gestellt hat. Es rechtfertigt sich deshalb aus praktischen Gründen, den Zeitpunkt der Rückwirkung auf den 8. Juli 2015 festzulegen.
 

2C_63/2016,  Urteil vom 24. Oktober 2017: WEKO-Sanktion von 157 Millionen Franken: Beschwerde der BMW AG abgewiesen

Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Bayerischen Motoren Werke AG (BMW AG) im Zusammenhang mit der 2012 von der Wettbewerbskommission (WEKO) verhängten Sanktion in der Höhe von rund 157 Millionen Franken ab. Das von der BMW AG mit ihren Vertragshändlern im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) vereinbarte Verbot zum Export von Neufahrzeugen in Länder ausserhalb des EWR und damit auch in die Schweiz, stellt eine unzulässige Gebietsabrede im Sinne des Kartellgesetzes (KG) dar, die sanktioniert werden darf.

Die WEKO hatte 2010 eine Untersuchung gegen die BMW AG eröffnet. Zuvor waren bei der WEKO Meldungen von Kaufinteressenten aus der Schweiz eingegangen, die erfolglos versucht hatten, im Ausland ein Neufahrzeug der Marken BMW oder MINI zu erwerben. Zudem hatte die Sendung "Kassensturz" des Schweizer Fernsehens darüber berichtet, dass die BMW AG Importe von Fahrzeugen ihrer Marken BMW und MINI verhindere und so die Preise in der Schweiz hochhalte. 2012 verfügte die WEKO, dass das von der BMW AG und ihren Vertragshändlern im EWR (mit Ausnahme des Fürstentums Liechtensteins) vereinbarte Verbot zum Export von Neufahrzeugen in Länder ausserhalb des EWR eine unzulässige Wettbewerbsabrede im Sinne des KG darstelle. Sie verhängte gegen die BMW AG eine Sanktion in der Höhe von rund 157 Millionen Franken. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde der BMW AG 2015 ab.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde der BMW AG gegen diesen Entscheid ab. Unbestritten ist zunächst, dass das KG auch Sachverhalte erfasst, die zwar im Ausland veranlasst werden, sich aber in der Schweiz auswirken. Bei der vorliegend zu beurteilenden Wettbewerbsabrede geht es um eine Gebietsabschottung. Das Bundesgericht hat diesbezüglich bereits in einem Grundsatzentscheid von 2016 festgehalten (BGE 143 II 297, Medienmitteilung des Bundesgerichts vom 28. Juni 2016), dass Abreden gemäss Artikel 5 Absätze 3 und 4 KG aufgrund ihrer Qualität grundsätzlich als erhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 des KG gelten. Dabei genügt es, wenn die Abrede den Wettbewerb potentiell beeinträchtigen kann. Die konkreten Auswirkungen der Abrede müssen deshalb nicht geprüft werden. Gemäss KG könnte die fragliche Gebietsschutzabrede dann zulässig sein, wenn sie sich durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lässt. Solche Gründe hat die Beschwerdeführerin jedoch nicht vorgebracht. Die in den Händlerverträgen der BMW AG seit 2003 verwendete Exportklausel ist damit unzulässig. Ebenfalls in seinem Grundsatzentscheid von 2016 hat das Bundesgericht festgehalten, dass Preis-, Mengen- und Gebietsabreden, die den Wettbewerb ohne Rechtfertigung erheblich beeinträchtigen, von der WEKO mit einer Sanktion gemäss Artikel 49a KG geahndet werden können. Das Bundesverwaltungsgericht verletzte kein Bundesrecht, wenn es im konkreten Fall von einem mittelschweren Verstoss ausgegangen ist und die Sanktion entsprechend bemessen hat.

 

Diese Rechts-News werden uns zur Verfügung gestellt von der Prettenhofer Raimann Pérez Rechtsanwaltspartnerschaft (OG).