Rechts-News
aus Österreich

Neue Gesetze und Gesetzesänderungen

Beschluss des Nationalrates: Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz − TNRSG

Die geltende "Gastronomieregelung" für Raucherbereiche wird beibehalten und der verstärkte Jugendschutz in diesem Zusammenhang wird umgesetzt. 

Hauptgesichtspunkte:
Mit diesem Gesetz werden die entsprechenden Bestimmungen des Regierungsprogramms über die Beibehaltung der geltenden "Gastronomieregelung" und den verstärkten Jugendschutz in diesem Zusammenhang umgesetzt.

Neben dem bereits bestehenden Verbot des Versandhandels mit Tabakerzeugnissen und verwandten Produkten wird nun auch ein Verkaufsverbot an Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, geschaffen und die entsprechende Verwaltungsstrafbestimmung erlassen.

Die sogenannte "Gastronomie-Regelung" betreffend die Einrichtung von Raucherräumen wird beibehalten. Es ist ein generelles Rauchverbot in Hotels und unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit der Einrichtung eines Nebenraums als Raucherraum vorgesehen. Diese Bestimmungen sind aber auf Räume zur Verabreichung von Speisen und Getränken nur anwendbar, soweit von der "Gastronomieregelung" kein Gebrauch gemacht wird.

In Ergänzung zum Verkaufsverbot sind weitere Gesundheitsschutzbestimmungen für Kinder und Jugendliche vorgesehen: Ein Rauchverbot besteht demnach in Ergänzung zum bereits bestehenden Rauchverbot in Verkehrsmitteln zur entgeltlichen oder gewerblichen Personenbeförderung auch in Fahrzeugen, wenn sich darin mindestens eine Person befindet, die das 18.Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Derzeit ist gesetzlich vorgesehen, dass die Ausbildung oder Beschäftigung von Jugendlichen in Betrieben, die von der Möglichkeit der "Gastronomieregelung" Gebrauch machen, überwiegend in Nichtraucherräumen erfolgen muss. Darüber hinaus soll nun die zuständige Bundesministerin die über diese Regelung hinausgehenden erforderlichen Vorschriften erlassen können.

Inkrafttreten:
Datum des Beschlusses des Nationalrates: 22. März 2018
Inkrafttreten: 1. Mai 2018 und 1. Jänner 2019
 

Initiativantrag: Datenschutz-Deregulierungs-Gesetz 2018

Das Grundrecht auf Datenschutz soll neu formuliert werden. Weiters soll die alleinige Kompetenz in Gesetzgebung und Vollziehung im Bereich des Datenschutzes künftig beim Bund liegen.

Hauptgesichtspunkte

Die bisherige Einschränkung der Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes auf den Schutz personenbezogener Daten im automationsunterstützten Datenverkehr soll entfallen. Dadurch soll der Bund in die Lage versetzt werden, die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und die Richtlinie (EU) 2016/680 (Datenschutz-Richtlinie für den Bereich Justiz und Inneres) einheitlich und vollständig durchzuführen bzw.umzusetzen, also auch hinsichtlich manueller personenbezogener Dateien.

Zudem soll künftig auch die Vollziehung des Datenschutzrechts zur Gänze beim Bund liegen und von diesem in unmittelbarer Bundesverwaltung vollzogen werden können.

Die komplexe Formulierung des Grundrechts auf Datenschutz soll vermieden werden und eine verständlichere Ausgestaltung der Voraussetzungen für einen Eingriff in das Grundrecht vorgesehen werden. In Anlehnung an die DSGVO soll das Grundrecht künftig nur noch natürliche Personen – und keine juristischen – umfassen.

Bürger sollen künftig dann kein Auskunftsrecht gegenüber der allgemeinen öffentlichen Verwaltung haben, wenn durch die Auskunftserteilung die Erfüllung gesetzlich übertragener Aufgaben gefährdet wird.

Weiters soll künftig mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Person ein Abgleich von Bilddaten zulässig sein (z.B. bei Zutrittskontrollen auf der Basis eines Abgleichs biometrischer Bilddaten).

Inkrafttreten:
Einbringung im Nationalrat: 22. März 2018
Geplantes Inkrafttreten: Voraussichtlich überwiegend 25. Mai 2018

 

Judikatur

Auf der Baustelle erteilte Zusatzaufträge führen zu einer Ergänzung des Hauptauftrags

OGH am 20.02.2018, 4 Ob 28/18y 

Im Zusammenhang mit Bauaufträgen wird ein Einheitspreisvertrag vor allem dann gewählt, wenn von den Vertragsparteien Leistungsänderungen erwartet werden. In einem solchen Fall ist nach dem Verständnis redlicher Parteien grundsätzlich davon auszugehen, dass sich auf der Baustelle ergebende Leistungsänderungen, die im Rahmen des ursprünglichen Leistungsziels liegen, dem Hauptvertrag zuzuordnen sind. Die Zusatzaufträge gehören daher – im Sinn eines einheitlichen Vertrags – zum Hauptauftrag.

Die Klägerin, eine Baugesellschaft, erstellte zur Sanierung der Wohnung der Beklagten ein Angebot über eine Angebotssumme von 52.935,35 EUR. Die Beklagte unterfertigte das Angebot der Klägerin, das feste Einheitspreise enthielt, in den Büroräumlichkeiten der Klägerin. Im Zuge der Bauausführung kam es zu Kostenüberschreitungen, weil die Beklagte auf der Baustelle zusätzliche Aufträge erteilte. Abgesehen von der Anzahlung verweigerte die Beklagte weitere Zahlungen und erklärte unter Berufung auf die Bestimmungen des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) den Rücktritt von den Zusatzaufträgen. Die Klägerin begehrte die Zahlung von 29.357,58 EUR an restlichem Werklohn. Die Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren statt. Der Oberste Gerichtshof wies die Revision der Beklagten zurück und führte aus:

In Ansehung der Zusatzaufträge ist der Beklagten keine Belehrung (insbesondere auch über ein Rücktrittsrecht) zugekommen. Es ist daher zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den sachlichen Anwendungsbereich des FAGG vorliegen. Dieser ist im vorliegenden Zusammenhang nur dann eröffnet, wenn davon auszugehen ist, dass die zu beurteilenden zusätzlichen Bauaufträge außerhalb der Geschäftsräume der Klägerin abgeschlossen wurden. Während der Hauptauftrag von der Beklagten im Büro der Klägerin unterfertigt und dadurch angenommen wurde, erteilte die Beklagte die Zusatzaufträge direkt auf der Baustelle. Die Beurteilung ist daher davon abhängig, ob die Zusatzaufträge jeweils als gesonderte Verträge zu qualifizieren sind, oder ob ein einheitlicher Vertrag mit dem Hauptauftrag vorliegt. Diese Frage ist durch Vertragsauslegung zu klären. Gerade für den Bauvertrag ist es typisch, dass im Zuge der Bauausführung Leistungsänderungen vereinbart werden, um das Leistungsziel zu erreichen. Zusatzleistungen werden in der Regel im Rahmen von Zusatzaufträgen angeordnet.

Bei einem – wie hier vorliegenden – Einheitspreisvertrag wird dem Besteller nur der Einheitspreis (Preis für die Einheit einer Leistung), nicht aber der Gesamtpreis zugesichert. Sofern es im Rahmen der Bauausführung zu Leistungsänderungen kommt, führt dies zu einer Änderung des Gesamtpreises. Die Abrechnung der Zusatzleistungen erfolgt dabei anhand der im Leistungsverzeichnis angeführten Preise. Ein Einheitspreisvertrag wird daher vor allem dann gewählt, wenn von den Vertragsparteien Leistungsänderungen erwartet werden. In einem solchen Fall ist nach dem Verständnis redlicher Parteien grundsätzlich davon auszugehen, dass sich auf der Baustelle ergebende Leistungsänderungen, die im Rahmen des ursprünglichen Leistungsziels liegen, dem Hauptvertrag zuzuordnen sind.

Die Vertragsauslegung führt somit zum Ergebnis, dass der Hauptvertrag durch die Zusatzaufträge konkretisiert wurde und daher ein einheitlicher Vertrag vorliegt. Da aus rechtlicher Sicht kein gesonderter, außerhalb der Geschäftsräume der Klägerin geschlossener Vertrag vorliegt, ist der sachliche Anwendungsbereich des FAGG auch in Bezug auf die Zusatzaufträge nicht eröffnet. Aus diesem Grund steht der Beklagten das beanspruchte Rücktrittsrecht nicht zu.
 

Intransparente Zinsgleitklausel

OGH am 23.01.2018, 4 Ob 147/17x 

Die in den Kreditverträgen der beklagten Bank verwendete Zinsgleitklausel, wonach die dem Zinssatz zugrunde gelegten Liquiditätspufferkosten unter anderem von einem Parameter „gewichtete Kreditzinssätze – Neugeschäft“ abhängen, verstößt gegen das Transparenzgebot des Verbraucherrechts.

Der klagende Verbraucherschutzverband nahm die beklagte Bank ua auf Unterlassung der Verwendung der genannten Zinsgleitklausel im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern und/oder in Vertragsformblättern in Anspruch. Die in der Klausel vorgenommene Berechnung der Liquiditätspufferkosten sei unnötig kompliziert und für einen Durchschnittsverbraucher nicht nachvollziehbar. Sie verstoße daher gegen das Transparenzgebot. Auf der Website der Oesterreichischen Nationalbank, auf die die Klausel allgemein – ohne einen präzisen Link auf eine Subseite – verweise, finde sich der in der Klausel angegebene Indikator „gewichtete Kreditzinssätze – Neugeschäft“ nicht. Er müsse vom Verbraucher selbst errechnet werden, ohne dass die Vorgangsweise dafür klargestellt sei.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte die klagestattgebenden Entscheidungen der Vorinstanzen. Allgemein bekannte Referenzwerte (etwa unterschiedliche EURIBOR-Sätze) sind unter dem Gesichtspunkt der Transparenz zwar grundsätzlich nicht zu beanstanden, sofern es sich nicht um einander ausschließende Parameter handelt. Allerdings ist dem an einem Kreditgeschäft interessierten Durchschnittsverbraucher keinesfalls klar, was unter „gewichtete Kreditzinssätze-Neugeschäft“ zu verstehen ist. Selbst wenn er wissen sollte, was unter „Gewichtung“ zu verstehen ist, ist aus dem Klauseltext – auch unter Zuhilfenahme des Informationsblatts der beklagten Bank – noch nicht abzuleiten, welche Werte gewichtet werden sollen. Die Klausel ist daher intransparent, weil es eines nicht bloß geringfügigen Aufwands zum Auffinden der Grundlagen der darin genannten Parameter bedarf. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch besteht somit zu Recht. Die von den Vorinstanzen bestimmte Leistungsfrist von vier Monaten ist ebenso angemessen wie die Urteilsveröffentlichung in einer überregionalen Tageszeitung.
 

Zu den Informationspflichten im Internet bei Fernabsatzverträgen

OGH am 23.01.2018,  4 Ob 5/18s 

Verbraucher müssen in einem Online-Warenshop vom Unternehmer unmittelbar vor Abgabe ihrer Vertragserklärung auf die wesentlichen Eigenschaften einer Ware hingewiesen werden.

Die beklagte Gesellschaft betreibt eine Online-Handelsplattform und tritt dabei regelmäßig in rechtsgeschäftlichen Kontakt mit Verbrauchern. Vor Abschluss eines Kaufes im Internet bekommt der Kunde in einem „Warenkorb“ Überblick über die von ihm ausgewählten Waren. Wesentliche Eigenschaften über Produkte, etwa die Bezeichnung von elektronischen Geräten oder die Maße von Möbeln sind im „Warenkorb“ nicht ersichtlich. Dem Kunden ist es möglich, mit einem Mausklick zur Detailansicht und allen Details des jeweiligen Produkts zu gelangen.

Die klagende Bundesarbeiterkammer begehrte, der beklagten Partei bei Fernabsatzverträgen zu verbieten, Verbraucher zu einer Zahlung zu verpflichten, ohne diese unmittelbar vor Abgabe ihrer Vertragserklärung klar und in hervorgehobener Weise auf die nach dem  Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) erforderlichen Informationen hinzuweisen.

Die beklagte Partei wandte ein, dass sie ihren Informationspflichten nachkomme. Der Kunde habe in ihrem Onlineshop die Möglichkeit, jedes Produkt einzeln „anzuklicken“. Mit einem Klick auf den Verweis „mehr Artikel-Details“ sei eine detaillierte Beschreibung des Produkts aufrufbar.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte die klagsstattgebenden Entscheidungen der Vorinstanzen.

Ein Unternehmer ist nach dem FAGG bei Fernabsatzverträgen, die über Webseiten abgeschlossen werden, verpflichtet, den Verbraucher vor dessen Vertragserklärung über die wesentlichen Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung zu informieren. Der Verbraucher soll kurz vor Eingehung einer Bindung klar erkennen können, welche Konsequenzen mit dem Betätigen des „Bestell-Buttons“ verbunden sind; ihm soll die Möglichkeit gegeben werden, unmittelbar vor der Bestellung einen letzten Blick auf den Inhalt seines „virtuellen Warenkorbs“ zu werfen. Die hier in Rede stehenden Angaben, etwa über die Größe und das Material der Möbel, sowie ganz allgemein die Produktbezeichnung (zB elektronischer Geräte) sind wesentliche Eigenschaften, auf die hinzuweisen ist. Die Vorinstanzen sind zutreffend davon ausgegangen, dass die knappen und unvollständigen Angaben im „Warenkorb“ den gesetzlichen Anforderungen nicht genügen. Mit einem Link zur einer Informationsseite mit allen Produktdetails kann der Informationspflicht nicht entsprochen werden, weil das Gesetz in dieser letzten Phase des Bestellvorgangs gerade eine umfassende Darstellung aller Eigenschaften der Ware verhindern will.

 

Diese Rechts-News werden uns zur Verfügung gestellt von der Prettenhofer Raimann Pérez Rechtsanwaltspartnerschaft (OG).