Geschäftsraummiete in der Schweiz und in Österreich
Ein Kurzüberblick

22.06.2023
KI-generiertes Bild von einem Glasgebäude in Zürich (Bild: Midjourney/Silva Guerrero)

In diesem Artikel wollen wir Ihnen einen kurzen Überblick über die Regelungen zur Geschäftsraummiete in der Schweiz und in Österreich geben, die teilweise sehr ähnlich aber in einzelnen Bereich auch unterschiedlich sind.

 SchweizÖsterreich

Formvorschriften für den Abschluss

Es gibt keine besonderen gesetzlichen Formvorschriften für den Abschluss eines Mietvertrages. Dieser kann also auch mündlich abgeschlossen werden (aus Beweisgründen empfiehlt sich allerdings die Schriftlichkeit).

Auch in Österreich gibt es keine besonderen Formvorschriften für den Abschluss eines Mietvertrages.

Wenn der Vertrag schriftlich abgeschlossen wird, löst dies in Österreich die Gebührenpflicht aus (siehe weiter unten).

Mietzinsobergrenzen

In der Schweiz gibt es keine konkreten gesetzlichen Vorgaben bzw. Obergrenzen zum Mietzins.

Untersagt sind jedoch missbräuchliche Mietzinsregelungen. Ein missbräuchlicher Mietzins liegt dann vor, wenn ein Vermieter einen übersetzten Ertrag erzielt oder aber auch wenn der Mietzins auf einem offensichtlich übersetzten Kaufpreis beruht.

Im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) darf ein nach Lage, Größe, Art, Beschaffenheit, Erhaltungs- und Ausstattungszustand angemessener Hauptmietzins für Geschäftsräumlichkeiten vereinbart werden.

Ob der vereinbarte Mietzins angemessen ist oder nicht, ist primär von der Beurteilung der reellen und auf den Einzelfall bezogenen Marktverhältnisse abhängig. Ein Unternehmer kann sich auf die Überschreitung des angemessenen Mietzinses jedoch nur dann berufen, wenn er die Überschreitung unverzüglich, spätestens jedoch bei Übergabe des Mietgegenstandes gerügt hat.

Kaution

Im Gegensatz zur Wohnungsmiete gibt es bei der Geschäftsraummiete keine gesetzliche Vorschrift über die Höhe einer Kaution. Jedoch muss nach der Rechtsprechung die Sicherheitsleistung in einem vernünftigen Verhältnis zu den finanziellen Risiken des Vermieters stehen.

Auch in Österreich ist die Höhe der Kaution im Bereich der Geschäftsraummiete Vereinbarungssache bzw. gibt es hier keine gesetzlichen Vorgaben. In der Regel beträgt die Kaution 3 Monatsmieten.

Kündigung,
Formvorschriften,
Kündigungsfristen

In der Schweiz braucht es für die Kündigung eines Geschäftsraumes keinen wichtigen Grund.

Zu beachten sind aber die gesetzlichen Kündigungsfristen:

Bei Geschäftsräumen beträgt die gesetzliche Mindestkündigungsfrist sechs Monate. Eine kürzere Kündigungsfrist kann nicht rechtswirksam vereinbart werden. Möglich ist aber die Vereinbarung einer längeren Kündigungsfrist. Der Vermieter hat immer schriftlich mittels eines für die Kündigung genehmigten amtlichen Formulars des jeweiligen Kantons zu kündigen.

Bezüglich solcher Geschäftsräume, die dem Vollanwendungsbereich des  MRG unterliegen, kann der Vermieter nur aus einem wichtigen Grund kündigen.

Der Vermieter kann nur gerichtlich kündigen. Der Mieter hingegen braucht für eine Kündigung weder einen wichtigen Grund noch muss er gerichtlich kündigen (es reicht eine schriftliche Kündigung an den Vermieter).

Kündigungsfristen:

Kündigungstermin und Kündigungsfristen richten sich grundsätzlich nach dem jeweiligen Vertrag. Fehlt eine diesbezügliche vertragliche Vereinbarung, gilt die gesetzliche Regelung: Geschäftsraummieten können zum Ende eines jeden Kalenderquartals (31.3., 30.6., 30.9., 31.12.) unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist aufgekündigt werden.

Erstreckung des Mietverhältnisses in HärtefällenDer Mieter kann die Erstreckung eines befristeten oder unbefristeten Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung der Miete für ihn oder seine Familie eine Härte zur Folge hätte, die durch die Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen wäre.

In Österreich gibt es keine vergleichbare Regelung bzw. keine Erstreckungsmöglichkeit

Sicherungsmittel des Vermieters bei Zahlungsverzug

Für den Fall, dass ein Mieter seine Miete nicht bezahlt, darf ein Vermieter im Mietobjekt befindliche Sachen zurückbehalten (sog. Retentionsrecht). Dies ist ein Pfandrecht des Vermieters, das ihm seine Mieteinnahmen sichern soll (und zwar im Umfang von einem verfallenen Jahresmietzins und dem laufenden Halbjahresmietzins).

Zuständig für die Durchsetzung des Retentionsrechtes ist das Betreibungsamt, welches die entsprechenden Gegenstände in das Retentionsverzeichnis aufnimmt. Der Vermieter muss anschließend einen Antrag auf Pfandverwertung stellen (innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt des Retentionsverz., ansonsten die Pfändung wieder wegfällt).

Ein vorprozessuales Sicherungsmittel gibt es in dieser Form in Österreich nicht.

Erst im Zuge einer Mietzinsklage kann gleichzeitig ein sog. Antrag auf pfandweise Beschreibung gestellt werden, mit welchem durch die Intervention eines Gerichtsvollziehers die im Mietgegenstand befindlichen Sachen vorläufig gepfändet werden. Die Verwertung erfolgt dann aber erst im Exekutionsverfahren, wozu zunächst die Erlangung eines Exekutionstitels (Gerichtsurteil) erforderlich ist.

Vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses

(Nachmieter, Übertragung Mietverhältnis)

Für den Fall, dass ein Mieter  vorzeitig (dh. ohne Einhaltung der Kündigungsfrist) ausziehen möchte, besteht die Möglichkeit einen geeigneten Nachmieter vorzuschlagen. Grundsätzlich muss dieser sowohl zahlungsfähig als auch zumutbar sein und er muss bereit sein, den bisherigen Vertrag zu den geltenden Konditionen zu übernehmen.

In diesem Fall muss der Vermieter den Nachmieter akzeptieren bzw. wenn er diesen ablehnt, obwohl der Nachmieter die gesetzlichen Vorgaben erfüllt, kann der bisherige Mieter trotzdem ausziehen und muss seine Miete nicht weiterbezahlen.

Darüber hinaus ist es auch möglich, das Mietverhältnis auf einen Dritten zu übertragen, falls der Vermieter zustimmt. Allerdings kann der Vermieter die Zustimmung zu einer Übertragung nur aus wichtigen Gründen verweigern, wenn diese z. B. für ihn unzumutbar wäre.

In Österreich gibt es keine derartige Regelung, dh. ohne Zustimmung des Vermieters (die an keine Bedingungen geknüpft ist) kann ein Mieter nicht vorzeitig (dh. ohne Einhaltung der Kündigungsfrist) aus dem Mietverhältnis aussteigen.

In diesem Zusammenhang ist allerdings zu erwähnen, dass bei Übertragung eines Unternehmens an einen Dritten ein mit diesem Unternehmen zusammenhängender Mietvertrag automatisch auf den Erwerber übergeht, dh. eine Zustimmung des Vermieters ist hierfür nicht erforderlich. Der Vermieter hat in diesem Fall jedoch das Recht, den Mietzins zu erhöhen (für den Fall, dass der bisherige Mietzins niedriger als der angemessene Mietzins sein sollte).
Gebühren

Der Abschluss eines schriftlichen Mietvertrages über einen Geschäftsraum unterliegt in der Schweiz keiner staatlichen Gebühr (Rechtsgeschäftsgebühr).

In Österreich muss bei schriftlich abgeschlossenen Verträgen über Geschäftsräumlichkeiten eine sog. Rechtsgeschäftsgebühr bezahlt werden.

Die Gebühr beträgt 1 % des Wertes. Dieser Wert bemisst sich nach der Höhe des vereinbarten Entgeltes und der Dauer des Vertrages.

Verträge auf unbestimmte Zeit

Wird der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, sind wiederkehrende Leistungen (wie Miete-, Pacht- und Betriebskosten) mit dem dreifachen Jahreswert anzusetzen, zuzüglich allfälliger Einmalleistungen (z.B. Investitionsablösen).

Verträge auf bestimmte Zeit

Bei Verträgen auf bestimmte Dauer ist das gesamte für die vereinbarte Zeit zu leistende Entgelt der Vergebührung zu Grunde zu legen. Der Berechnung der Gebühr ist jedoch höchstens eine Dauer von 18 Jahren zu Grunde zu legen.

 

Autor: Lic. iur. Michael Pérez

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Michael Pérez ist Rechtsanwalt und Partner bei Prettenhofer Raimann Pérez Tschuprina Rechtsanwaltspartnerschaft (LAWCO. Rechtsanwälte). Er hat seine juristische Ausbildung in der Schweiz abgeschlossen und war anschließend für einige Jahre in der Schweiz als Rechtsanwalt tätig. Seine Anwaltszulassung in Österreich erhielt er im Jahre 2006 und betreut seither von Wien aus speziell Mandanten mit bilateralen Verbindungen in die Schweiz und nach Österreich nach dem „One-Stop-Shop“-Prinzip. Der Fokus ist hier vor allem auf Rechtsfragen rund um Betriebsansiedlungen sowie grenzüberschreitende Vertriebs- und Handelstätigkeiten angelegt. 

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