Lockerungen im Grenzverkehr zwischen Österreich und der Schweiz

19.05.2020
Grenzübertritt Schweiz
Beim Grenzübertritt ist eine Selbstdeklaration mitzuführen. (Bild: pixabay/antjeeipper)

Die Landesgrenzen zwischen der Schweiz, Österreich und Deutschland sind seit Samstag, 16. Mai 2020 für bestimmte Personengruppen wieder geöffnet. In jedem Fall muss aber eine Selbstdeklaration mitgeführt werden.

Dank der positiven Entwicklung der pandemischen Situation im Zusammenhang mit dem Coronavirus und der stark zurückgegangenen Ansteckungszahlen können Deutschland, Österreich und die Schweiz die aktuell geltenden Einreisebeschränkungen lockern. So werden die Möglichkeiten zur Einreise für familiäre Zwecke wechselseitig klargestellt. Dies gilt insbesondere auch für unverheiratete Personen, die in einer grenzüberschreitenden Beziehung leben. Diese Lockerung an den Landesgrenzen gilt seit Samstag und soll durch die Grenzkontrollbehörden so rasch wie möglich umgesetzt werden.

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat der Bundesrepublik Deutschland und das Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich haben dies so vereinbart und eine gemeinsame Erklärung unterzeichnet. Diese Lockerungen gelten auch für Personen, die ihre Verwandten besuchen oder an einem wichtigen familiären Anlass teilnehmen wollen sowie für Personen, die eine Landwirtschafts-, Jagd- oder Forstfläche im Nachbarland unterhalten, pflegen oder nutzen. Ebenfalls aufgehoben werden die Einschränkungen für Personen, die Tiere versorgen müssen. Darüber hinaus gibt es grundsätzlich auch Erleichterungen, wenn eine Liegenschaft oder ein Schrebergarten unterhalten oder genutzt werden soll, wobei für die Einreise nach Österreich Liegenschaftsbesitzer und –besitzerinnen nach wie vor ein ärztliches Zeugnis (negativer SARS-CoV-2 Test, nicht älter als vier Tage) mitzuführen haben.

Grenzübertritt nur mit Selbstdeklaration möglich

Wer eine dieser Ausnahmebestimmungen in Anspruch nehmen will, muss diese Gründe glaubhaft machen können. Falsche Angaben oder Missbräuche können nach den jeweiligen innerstaatlichen Bestimmungen geahndet werden. Alle anderen Einreisebeschränkungen bleiben vorerst in Kraft. Selbstverständlich gelten für die einreisenden Personen während ihres Aufenthaltes die Vorgaben und Empfehlungen des jeweiligen Staates zum Schutz der Gesundheit.

Die Erklärung (Selbstdeklaration) muss ausgedruckt, ausgefüllt und unterschrieben bei der Grenzkontrolle vorgewiesen werden. Die Einreise ist nicht möglich, wenn die Selbstdeklaration elektronisch vorgewiesen wird, da die handschriftliche Unterschrift benötigt wird. Die Selbstdeklaration muss beim Grenzübertritt nicht abgegeben werden und es werden keine Daten gespeichert.  Die Formulare zur Selbstdeklaration der obengenannten Staaten (Schweiz, Deutschland, Österreich) sind gleichwertig. Der Grenzverkehr ist mit jedem der drei Formulare möglich. Es ist pro Person ein Formular auszufüllen. Minderjährige Kinder können auf dem Formular der Mutter oder des Vaters aufgeführt werden.

Selbstdeklaration der Schweizer Eidgenossenschaft

Selbstdeklaration der Bundesrepublik Österreich

Die drei Minister – Bundesinnenminister Horst Seehofer, Bundesrätin Karin Keller-Sutter und Innenminister Karl Nehammer - haben auch vereinbart, so schnell wie möglich noch geschlossene Grenzübergänge wieder zu öffnen und die Kontrollmaßnahmen eng abzustimmen.

Hier noch einmal zusammengefasst, welche Personengruppen von der Lockerung betroffen sind:

  • zum Besuch des/der unverheirateten Partners/Partnerin einer Partnerschaft / Lebensgemeinschaft, die bereits vor März 2020 bestanden hat
  • zum Besuch von Verwandten wie Eltern, Grosseltern, volljährige Kinder, Enkel, Geschwister, Schwager, Tanten, Onkel, Cousins und Cousinen
  • zur Teilnahme an wichtigen familiären Anlässen wie Hochzeit, Begräbnis oder religiöse Feiern
  • zur Haltung, Pflege oder Nutzung von Landwirtschafts-, Jagd- oder Forstfläche im Nachbarland
  • zur Pflege von Tieren
  • zur Haltung und Nutzung von Liegenschaften oder Schrebergärten (diese Personengruppe muss zusätlich einen negativen SARS-CoV-2 Test, nicht älter als vier Tage, mitführen)

Quelle: Schweizer Eidgenossenschaft/Staatssekretariat für Migration, Bundesrepublik Österreich/Bundesministerium für Inneres 

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